Pflichtveröffentlichungen
Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie zahlreicher, auf dem EnWG basierender Verordnungen und unter Berücksichtigung des Leitfadens der Bundesnetzagentur für die Veröffentlichungspflichten von Stromnetzbetreibern im Internet, veröffentlicht Stromnetz Hamburg Angaben zur Struktur des Netzes, zu Netzentgelten und zur Absatzstruktur über die verschiedenen Netzebenen.
Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie ganz einfach durch einen Klick auf das jeweils zugrunde liegende Gesetz beziehungsweise die zugrunde liegende Verordnung oder einen Themenschwerpunkt.

Veröffentlichungen nach Themen sortiert
§ 18 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 2 NAV
Allgemeine sowie die Ergänzenden Bedingungen von Stromnetz Hamburg für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung sowie für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher.
§ 19 Abs. 1 EnWG
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.

Verfahren zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW an das Elektrizitätsversorgungsnetz von mindestens 110 kV
§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG
Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Musterverträge, der Konzessionsabgaben sowie der Netzentgelte
§ 27 Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 21) StromNEV
Geltende Netzentgelte sowie ggf. beantragte Änderungen der Netzentgelte und, soweit vorhanden, individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich netzrelevanter Daten
Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden, Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden, Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene sowie die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf.

Stromkreislängen, installierte Leistungen der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl, versorgte Fläche, geographische Fläche, Anzahl Entnahmestellen und grundzuständiger Netzbetreiber.

Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich netzrelevanter Daten

Die Höhe der Durchschnittsverluste und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr je Netz- und Umspannebene.
Stromnetz Hamburg veröffentlicht an dieser Stelle wichtige Insider-Informationen gemäß Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) vom 25. Oktober 2011.
Derzeit liegen keine Insider-Informationen gemäß Art. 4 (1) in Verbindung mit Art. 2 (1) REMIT vor.
§ 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV:
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung.
Gemäß § 77 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist sind Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Informationen gem. §§ 70 – 74 EEG 2014 im Internet zu veröffentlichen. Neben der Mitteilung der Angaben gem. §§ 70-74 sind auch entsprechende Berichte erforderlich.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des Erneuerbare-Energien Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) zum 1. Januar 2017 sind die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der o.g. Daten verpflichtet. Daher finden Sie an dieser Stelle nur noch Daten, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 betreffen. Die Informationen ab dem Abrechnungsjahr 2017 werden zukünftig auf der Internetseite der für Sie zuständigen 50Hertz Transmission GmbH bereitgestellt (www.50hertz.com).
Berichte über die Ermittlung der nach §§ 70 bis 74 EEG 2014 mitgeteilten Daten

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit
Mitgeteilte Daten gemäß §§ 70 bis 74 EEG 2014

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit
Veröffentlichungen nach Gesetzen sortiert
Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Juli 2005 ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze durch das EnWG und darauf fußender Verordnungen dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Auf Basis des EnWG veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH die folgenden Angaben.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 18 EnWG – Allgemeine Anschlusspflicht
Technische Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz – TAB NS Nord 2012
§ 18 Abs. 1 EnWG
Allgemeine Anschlusspflicht – Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
§ 19 Abs. 1 EnWG – Technische Vorschriften
Beinhaltet folgende Informationen:
- Technische Mindestanforderungen Strom
- Technische Anschlussbedingungen; Allgemeine Anforderungen
- Technische Anforderungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz – TA Mittelspannung
- Technische Anforderungen für den Anschluss von Kundenanlagen ohne Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz
- Technische Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz
§ 20 Abs. 1 EnWG
Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Musterverträge, der Konzessionsabgaben sowie der Netzentgelte

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung.
§ 111a EnWG – Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:
Stromnetz Hamburg GmbH
Bramfelder Chaussee 130
22177 Hamburg
verbraucherbeschwerden@stromnetz-hamburg.de

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung.
§ 111b EnWG – Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
Jeder Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn Stromnetz Hamburg der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang bei Stromnetz Hamburg abgeholfen hat.
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB.
Die Schlichtungsstelle ist zu erreichen unter:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
T 030 27 57 24 00
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Das überarbeitete EEG trat am 1. August 2014 in Kraft. Auf Basis des EEG veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH die folgenden Angaben.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des Erneuerbare-Energien Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) zum 1. Januar 2017 sind die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der o.g. Daten verpflichtet. Daher finden Sie an dieser Stelle nur noch Daten, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 betreffen. Die Informationen ab dem Abrechnungsjahr 2017 werden zukünftig auf der Internetseite der für Sie zuständigen 50Hertz Transmission GmbH bereitgestellt (www.50hertz.com).
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Berichte über die Ermittlung der nach §§ 70 bis 74 EEG 2014 mitgeteilten Daten

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit
Mitgeteilte Daten gemäß §§ 70 bis 74 EEG 2014

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) regelte die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.
Basierend auf den in der StromNEV gemachten Vorgaben veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH unter den folgenden Links die geltenden Netzentgelte sowie energiewirtschaftlichen Daten und Angaben zur Netzstruktur.
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Die Höhe der Durchschnittsverluste und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr je Netz- und Umspannebene.
§ 27 Abs. 1 StromNEV
Geltende Netzentgelte sowie ggf. beantragte Änderungen der Netzentgelte (i.V.m. § 21 StromNEV) und, soweit vorhanden, individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

Stromkreislängen, installierte Leistungen der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl, versorgte Fläche, geographische Fläche, Anzahl Entnahmestellen und grundzuständiger Netzbetreiber.
Die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) regelt die Bedingungen für Einspeisung und Entnahme von elektrischer Energie in Elektrizitätsversorgungsnetze. In diesem Rahmen werden die Grundlagen für die Netznutzung durch Lieferanten und Letztverbraucher festgelegt. Auf Basis der StromNZV veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH die folgenden Angaben.
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
§ 13 Abs. 3 StromNZV
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen.

Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich netzrelevanter Daten
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Darüber hinaus ist in der NAV festgelegt, welche Informationen zum Netzanschluss und dessen Nutzung der Netzbetreiber zu veröffentlichen hat. Auf Basis der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH die folgenden Angaben.
§ 4 NAV
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Auf Basis der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) veröffentlicht die Stromnetz Hamburg GmbH die folgenden Angaben.
Kraftwerksnetzanschlussverordnung – KraftNAV

Verfahren zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW an das Elektrizitätsversorgungsnetz von mindestens 110 kV
Die Stromnetz Hamburg GmbH veröffentlicht an dieser Stelle wichtige Insider-Informationen gemäß Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) vom 25. Oktober 2011.
Derzeit liegen keine Insider-Informationen gemäß Art. 4 (1) in Verbindung mit Art. 2 (1) REMIT vor.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) regelt mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentralen Bestandteil die Einführung intelligenter Messsysteme in Deutschland.
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW; enthält das MsbG)